Angaben zum "jährlichen Dokument" nach § 10 WpPG

Nach § 10 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) sind Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, verpflichtet, mindestens einmal jährlich dem Publikum ein Dokument zur Verfügung zu stellen, das alle Informationen enthält oder auf sie verweist, die das Unternehmen in den vorausgegangenen zwölf Monaten auf Grund bestimmter kapitalmarktrechtlicher Vorschriften veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt hat ("Jährliches Dokument"). Wir weisen an dieser Stelle darauf hin, dass die nachstehenden Informationen veraltet sein können. Eine Pflicht zur Aktualisierung besteht nicht.

Nachfolgend finden sich die nach § 10 WpPG aufzuführenden Informationen:

Geschäftsjahr 2009 (01. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009)

    - Geschäftsbericht 2008
    - Halbjahresfinanzbericht zum 30.06.2009
    - Hinweisbekanntmachung vom 11.02.2009
    - Hinweisbekanntmachung vom 06.08.2009
    - Veröffentlichungen gemäß § 30b WpHG (Fixing)
    - Veröffentlichungen gemäß § 30e WpHG (Neuemission, Aufstockung)