Angaben zum "jährlichen Dokument" nach § 10 WpPG

Nach § 10 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) sind Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, verpflichtet, mindestens einmal jährlich dem Publikum ein Dokument zur Verfügung zu stellen, das alle Informationen enthält oder auf sie verweist, die das Unternehmen in den vorausgegangenen zwölf Monaten auf Grund bestimmter kapitalmarktrechtlicher Vorschriften veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt hat ("Jährliches Dokument"). Der Veröffentlichungstext ist im Unternehmensregister einsehbar. Wir weisen an dieser Stelle darauf hin, dass die nachstehenden Informationen veraltet sein können. Eine Pflicht zur Aktualisierung besteht nicht.

Nachfolgend finden sich die nach § 10 WpPG aufzuführenden Informationen:

Durch die Emittentin veröffentlichte Informationen über das Fixing von Zinssätzen und die Neuemissionen etc. von Wertpapieren können über das Unternehmensregister unter www.unternehmensregister.de abgefragt werden.